Satzung

Entomofaunistische Gesellschaft (EFG) e. V.

— Satzung —

§ 1 Name, Sitz und Organisation
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen Entomofaunistische Gesellschaft e. V.
Sitz: Dresden.
(2) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen (unter der Nummer VR 957) und hat ihren Sitz am selben Ort.
(3) Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(4) Die Gesellschaft gliedert sich territorial in örtliche Fachgruppen und fachlich in Arbeitskreise.
(5) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Gesellschaft versteht sich als eine Vereinigung von entomologisch interessierten Bürgern (beruflich und in ihrer Freizeit tätige Entomologen). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck der Gesellschaft besteht darin, das Wissen über Entomologie und die Erforschung entomologischer Probleme zu fördern. Besonders unterstützt werden alle Bestrebungen zur Erforschung der heimischen Fauna. Sie fördert Belange des Biotop- und Insektenschutzes, sie unterstützt durch kompetente Mitarbeit die Erarbeitung staatlicher Verordnungen und Gesetze zum Thema Natur- und Artenschutz und vertritt damit die Belange der Entomologen zu diesem Themenkomplex. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit wissenschaftlichen Institutionen (sowohl für Fachgruppen oder Arbeitskreise als auch für Einzelpersonen);
b) Förderung des Informationsaustausches sowie der Zusammenarbeit mit Fachkollegen sowie mit wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes;
c) Veranstaltung von Vortragstagungen in regelmäßigen Abständen;
d) besondere Förderung der Arbeit in den fachlich strukturierten Arbeitskreisen und Organisation ihrer Zusammenkünfte zur Klärung von spezifischen Problemkreisen;
e) Veröffentlichung der Vereinsnachrichten der Entomofaunistischen Gesellschaft in der Zeitschrift „Entomologische Nachrichten und Berichte“.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Gesellschaft sind: persönliche (natürliche Personen), korporative (juristische Personen) und deren Mitglieder sowie fördernde Mitglieder.
a) Den Antrag auf persönliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person stellen, die an der Förderung der Entomologie interessiert ist.
b) Den Antrag auf korporative Mitgliedschaft kann jede juristische Person stellen, die an der Förderung der Entomologie interessiert ist.
c) Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten um die Entomologie auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Schriftführer beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von der Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich verständigt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austrittserklärung
b) Ausschließung
c) Ableben des Mitgliedes
Der Austritt wird mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Er ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Schriftführer mitzuteilen. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn dieses die Interessen der Gesellschaft vorsätzlich schädigt oder trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge länger als 2 Jahre im Rückstand bleibt. Durch Austritt oder Ausschließung erlischt eine Beitragsschuld nicht. Gegen den Beschluss ist Widerspruch in der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
(4) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) einem Vorsitzenden
b) einem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden, die im Vereinsregister eingetragen werden sowie
c) einem Schriftführer
d) einem Kassenwart
e) dem wissenschaftlichen Beirat
Schriftführer und Kassenwart können sich im Bedarfsfall gegenseitig vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind aus den Reihen der persönlichen Mitglieder zu wählen. Dabei sollen die verschiedenen Richtungen der Entomologie angemessen vertreten sein.
(3) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende; der 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei der drei Stellvertreter gemeinsam.
(4) Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorsitzenden. Er beruft die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und die Tagungen ein und leitet sie. Zu ordentlichen Vorstandssitzungen, Tagungen und Mitgliederversammlungen lädt er mindestens sechs Wochen vorher schriftlich ein. Alle grundsätzlichen Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen. Bei der Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende Bericht über die abgelaufene Periode und stellt diesen zur Diskussion.
(5) Bei Abstimmungen im Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) a) Der Vorstand – mit Ausnahme des wissenschaftlichen Beirates – wird von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle persönlichen Mitglieder, die korporativen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Der Vorstand schlägt auf einer Mitgliederversammlung für jedes Vorstandsamt mindestens einen Kandidaten vor. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Verfügung, muss die Wahl geheim durchgeführt werden.
b) Auf der Mitgliederversammlung können für die einzelnen Vorstandsämter weitere Kandidatenvorschläge mündlich oder schriftlich unterbreitet werden. Von den genannten Kandidaten muss eine Einverständniserklärung vorliegen. Die Mitgliederversammlung führt aufgrund der genannten Kandidaten eine geheime Wahl durch.
c) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dabei zählen die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen nicht mit.
(7) Die Amtszeit des neuen Vorstands beginnt nach seiner Wahl.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in dreijähriger Folge vom Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Ausnahmen von der dreijährigen Folge sind zulässig, müssen aber von dem Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden in angemessener Frist und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn entweder ein entsprechender Beschluss des Vorstandes oder der schriftliche Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die relative Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmberechtigt sind alle persönlichen und korporativen Mitglieder.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über Grundsätze zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft;
b) die Vorwahl des Vorstandes;
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
d) die Entlastung des Vorsitzenden und des Kassenwartes;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) die Auflösung der Gesellschaft.
(6) Vorschläge für Ort und Zeit der nächstfolgenden Tagung der Gesellschaft können bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über den endgültigen Tagungsort und die Zeit entscheidet der Vorstand.
(7) Über die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist ein „Beschlussprotokoll“ zu führen, das von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; es wird bei der nächsten Gelegenheit allen Mitgliedern zugestellt.
§ 6 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Die zur Durchführung der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlichen Geldmittel können aufgebracht werden:
a) durch Mitgliederbeiträge,
b) durch Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen.
(3) Die Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist im Januar für das laufende Geschäftsjahr im voraus auf das Konto der Gesellschaft zu entrichten. Die Kosten der Anmahnungen gehen zu Lasten des Gemahnten.
(4) Über die Grundsätze der Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber abzulegen. Die Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben werden durch zwei Rechnungsprüfer kontrolliert. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel erteilt die Mitgliederversammlung auf Antrag Entlastung.
(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattung begünstigt werden.
(7) Eventuell anfallende Reisekosten werden nach der jeweils gültigen Fassung der Bundes-Reisekosten-VO erstattet.
§ 7 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder von jedem Mitglied jederzeit bis 12 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorgeschlagen werden. Der Vorstand gibt die Anträge den Mitgliedern spätestens 10 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekannt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Gewünschte Satzungsänderungen vom Finanzamt oder Amtsgericht können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Auflösung
Wird ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, so ist er vom Vorsitzenden bei der Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen und in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den Aufgaben dieser Gesellschaft besonders nahe steht und die das vorhandene Restvermögen für Zwecke der entomologischen Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen, ausgenommen der von ihnen geleisteten Einlagen.
 ! Satzung bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 18.4.2015 in Riechheim b. Erfurt